Kontrolle
Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass gemäss Art. 42a des Alkoholgesetzes die Betriebsinhaber, die Handel mit gebrannten Wassern betreiben, den zuständigen Kontrollorganen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen gestatten, ihnen jegliche erforderliche Auskunft erteilen, die Vorräte vorzeigen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege gewähren müssen. Diesbezügliche Kontrollen bleiben vorbehalten.
Die Organe der Lebensmittelkontrolle und der Feuerschau überprüfen stichprobenweise die Anordnungen und die Einhaltung der Auflagen und können weitere Massnahmen verfügen.
Verkehrsumleitungen, Strassensperren
Für Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsumleitungen infolge Veranstaltungen oder Umzüge ist gem. Vollzugsverordnung zur Strassenverordnung vom 18. 1. 2000 die Bewilligung der Kantonspolizei erforderlich. Entsprechende Gesuche sind mind. einen Monat vor dem Anlass der Kantonspolizei Schwyz, Verkehrstechnischer Dienst, Bahnhofstrasse 7, 6430 Schwyz, einzureichen. Der Gemeinde ist jeweils eine Kopie des Gesuches zur Stellungnahme zuzustellen.
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