Seit 01. Juli 2022 gilt das Transparenzgesetz. Die Finanzierung von Wahl und Abstimmungskampagnen, die Parteifinanzierung und die Interessensbindung von kandidierenden Personen müssen offengelegt werden.
Seit 1. Juli 2022 müssen die Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen
(§ 3 Transparenzgesetz),
die Parteifinanzierung (§ 4 Transparenzgesetz) und die
Interessenbindungen von kandidierenden Personen bzw. der gewählten
Mandatsträgerinnen und Träger (§§ 7 ff Transparenzgesetz) offengelegt
werden.Transparenz in der kantonalen Politikfinanzierung - Ein Leitfaden
Die offengelegten Angaben müssen in einem öffentlichen Register geführt und auf einer offiziellen Internetseite veröffentlicht werden (§ 12Transparenzgesetz) Die veröffentlichten Finanzierungen und Interessenbindungen