Verfahren

Das kantonale Planungs- und Baugesetz sieht folgende Verfahren zur Behandlung von Baugesuchen vor: Ordentliches Verfahren (Normalfall, Ablauf siehe untenstehend), Vereinfachtes Verfahren (Kleinere Vorhaben oder Änderungen bewilligter Vorhaben, ohne Auflage und Publikation), Meldeverfahren (Geringfügige Bauvorhaben)

Einreichung des Baugesuches

Die Eingabe eines Baugesuches hat stets elektronisch im Bauverwaltungstool des Kantons Schwyz (CAMAC) zu erfolgen. Zwei Exemplare des Gesuches sind bei der Standortgemeinde in Papierform abzuliefern.

Erst wenn die Erfassung im CAMAC und die Abgabe der Papierdokumente erfolgt ist startet der Bewilligungsprozess der Bauverwaltung Lauerz. Dies gilt gleichermassen für Gesuche innerhalb und ausserhalb Bauzonen.

Öffentliche Auflage
Nach der formellen Prüfung und der allenfalls notwendigen Abnahme des Baugespanns publiziert die Gemeinde das Baugesuch im Amtsblatt und legt das Gesuch während 20 Tagen öffentlich auf. Die Auflageakten können während den Öffnungszeiten oder nach Voranmeldung auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.

Einsprachen
Innerhalb der Auflagefrist sind öffentlich-rechtliche Einsprachen gegen das Baugesuch schriftlich, mit Antrag und Begründung bei der Gemeinde einzureichen. Diese stellt die Einsprachen dem Gesuchsteller zur Stellungnahme zu.

Kantonale Bewilligungen
Nach der formellen Prüfung übermittelt die Gemeinde das Gesuch mit der Vollständigkeitsprüfung elektronisch, inklusive allfällige UVP-Berichte, der Kantonalen Baugesuchszentrale zu. Diese holt die erforderlichen Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen und allenfalls Bewilligungen des Bundes und der Bezirke ein. Sie fertigt den kant. Gesamtentscheid aus und leitet die Bewilligungen gesamthaft und gegen Verrechnung der Gebühren an die Gemeinde weiter.

Baubewilligung
Die Gemeinde erteilt anschliessend die kommunale Baubewilligung, unter Einschluss der Bewilligungen des Kantons und des Bundes, und stellt dem Gesuchsteller die Gebühren in Rechnung.

Rechtsmittelfrist
Ab Zustellung der kommunalen Baubewilligung können der Gesuchsteller und allfällige Einsprecher innert 20 Tagen Beschwerde an den Regierungsrat erheben. Die Beschwerde hat schriftlich, mit Antrag und Begründung, zu erfolgen.