Jede länger als 3 Monate in der Schweiz wohnhafte Person hat sich im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) obligatorisch gegen Krankheit zu versichern.
Das Einwohneramt ist für die Kontrolle der obligatorischen Krankenversicherung zuständig. Beim Zuzug oder der Geburt ist dem Einwohneramt vorzulegen:
- die aktuelle Versicherungspolice oder
- die Krankenversicherungskarte