Datenschutz

Das Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (Gesetz, Verordnung) regelt den Datenschutz für die kantonalen Stellen wie auch für die Bezirke und Gemeinden im Kanton Schwyz.

Der Kanton Schwyz kennt für die Einsicht in Datenbestände das Öffentlichkeitsprinzip. Dies bedeutet, dass jedermann Einsicht nehmen kann in Akten, welche nicht ausdrücklich dem Datenschutz gem. den geltenden Gesetzen und Verordnungen unterliegen (z.B. Akten zu laufenden Verfahren, Fürsorgeakten, Einbürgerungsakten, Personalakten).

Sollten Sie von diesem Recht Gebrauch machen wollen nehmen Sie für eine Terminvereinbarung oder eine Beratung Kontakt mit dem Gemeindeschreiber auf.

Die Bezirke und Gemeinden haben unter anderem ein öffentliches Register zu führen, in welchem die auf kommunaler Stufe vorhandenen Datensammlungen aufzulisten sind.